Moin, wir sind enttäsucht und traurig!
Is mehr Text als sonst. Knapper ging’s nicht. Das muss jetzt alles raus.
Stellt euch uns während ihr den Text lest, laut schreiend (!), böse guckend (!), rot im Gesicht (!) und mehrmals mit der Faust laut auf den Tisch schlagend (!) vor.
Wir sind enttäuscht und traurig(!) über die Befreiung vom Verbot der Muschelfischerei durch den Kreis Schleswig-Flensburg! Der Kreis hat dem Ersuchen der Nordfriesischen Seemuschel GmbH stattgegeben!
Wir halten eine Befreiung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)§ 67 (1) für einen fürchterlichen Irrtum, denn es liegt ganz sicher KEIN öffentliches Interesse vor. Die Verantwortlichen PolitikerInnen im Kreis irren sich, wenn sie das wirklich glauben sollten.
Der Link zum Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__67.html
Das mit der Nordfriesischen Seemuschel GmbH ein Einzelfall, im Sinne zu einer unzumutbaren Belastung nach § 67 (2) vorliegt, glauben wir schlicht weg nicht. Wir glauben stattdessen das es eine unzumutbare Belastung ist, unsere Förde weiter zu schädigen.
Wir halten die Befreiung für einen Fehler, der die bereits kranke Förde weiter in Gefahr bringt. Wir befinden uns mit dieser Sorge in Gemeinschaft mit ALLEN Naturschutzverbänden, ALLEN Ratsspartein der Stadt Flensburg und dem Landesfischereischutzverbandes SH.
„Fun Fakt“: Durch die schwere Schleppfischerei befinden sich (neben der Förde) zudem sowohl die Besatzung des Fangschiffes, als auch alle sich in der Nähe befindenden Wassersportler in Gefahr. Munitionsaltlasten können detonieren, denn die schweren Fangkörbe sie berühren. Darauf wieß insbesondere der Landes Fischereischutzverband SH hin. Wir weisen jetzt und an diesem Ort erneut darauf hin, damit später niemand (!) behauten kann er/sie hätte es nicht gewußt.
Der Link zu einem der vielen (!) Berichte über Munition in der Flensburger Förde:
Unsere schwache Hoffnung ist, das die mit der Befreiung erteilten Auflagen die Muschelfischerei uninteressant machen und die Nordfriesische Seemuschel GmbH unsere Förde komplett in Ruhe lässt. Unsere Befürchtung ist, das sie uns nicht in Ruhe lassen und sich nicht an die Auflagen halten und dies erneut keiner (!) Ordnungsbehörde auffällt. Es gab in der Vergangenheit bereits massive Defizite im technischen und im Know-How Bereich der zuständigen Behörden. Eine jetzige Überwachung durch Landesbehörden ist nach eigener Auskunft noch immer NICHT RECHTSSICHER (nein kein Scherz).
Unsere größte Hoffnung ist die, das die Verwaltung der Stadt Flensburg ihre Freigabe weiterhin nicht erteilt.
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Simone Lange, bleiben Sie bitte stabil !!!
Bei dieser Konzern freundlichen Politik bliebt vielleicht nix anderes übrig. Wer hat Vorschläge für einen Hashtag („#“)? Wir müssen Demonstranten versammeln, Aktionen planen und uns Baumhäuser in die Muschelriffe bauen damit sie bleiben … … … oder zumindest ähnliches (!) ersuchen. Wer hat Vorschläge?
Beliebt aber schon im Gebrauch sind:
#Flensburg #keepitintheground #hambibleibt #HambacherForst #HambiBleibt #EndCoal #engagiertinFlensburg
Wer sich mit „#“ nicht auskennt, kann uns auch eine E-Mail mit der Bitte schrieben auf dem Laufenden gehalten zu werden.
Anbei der Text der naturschutzrechtliche Befreiung:
Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von dem Verbot der Beeinträchtigung von biogenen Riffen durch die Wildmuschelfischerei in der Flensburger Förde im Kreis Schleswig-Flensburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 beantragte das Rechtsanwaltsbüro BBH Hamburg, Kaiser-Wilhelm-Str. 93, 20355 Hamburg, in Ihrem Auftrag bei mir die o.g. Befreiung.
Im Rahmen der gleichzeitig beantragten Erlaubnis zur Durchführung der Muschelfischerei in der Flensburger Förde beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ist ebenfalls die Wildmuschelbefischung von biogenen Riffen geplant.
Biogene Riffe stellen ein gesetzlich geschütztes Biotop gem. § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Die Wildmuschelbefischung von biogenen Riffen stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar und ist gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten. Ein Ausnahme-tatbestand hierfür sieht weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Landesnaturschutzgesetz vor.
Von dem o.g. Verbot kann ich jedoch gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung unter den dort genannten Vorschriften erteilen. Unter Berücksichtigung der Verträglichkeitsstudie vom Januar 2017, des Eckpunktepapieres vom 13. Februar 2018 sowie den Darstellungen des Befreiungsantrages vom 20. Dezember 2017 bestehen gegen die einmalige Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung keine grundsätzlichen Bedenken.
Ich erteile Ihnen daher gem. § 67 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 BNatSchG, unbeschadet der Privatrechte Dritter, die
naturschutzrechtliche Befreiung
von dem Verbot der Beeinträchtigung der biogenen Riffe durch die Wildmuschelfischerei in der Flensburger Förde und lasse die geplante Befischung auf den Riffen unter den u.g. Auflagen zu.
Der Anlage einer Saatmuschelgewinnungsanlage/Hängekulturen entsprechend des Eckpunktepapieres vom 13. Februar 2018 in der dort dargelegten Form stimme ich zu.
Folgende Unterlagen sind verbindlicher Bestandteil dieses Bescheides:
1. Antrag vom 20. Dezember 2017 2. Verträglichkeitsstudie, Stand Januar 2017 3. Rahmen Machbarkeitsstudie 4. Eckpunktepapier, Stand Februar 2018 5. Übersichtskarten Miesmuschelvorkommen
Gem. § 107 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz ergeht dieser Bescheid mit folgenden Nebenbestimmungen:
BefristungDiese Befreiung ist zeitlich befristet bis zum 14. Oktober 2023 und gilt für die Dauer von fünf Jahren, beginnend ab dem 15. Oktober 2018.
Auflagen
1. Die Entnahmemenge darf 3.325 Tonnen Wildmuscheln im Kreis Schleswig-Flensburg innerhalb der Entnahmezeit von 5 Jahren nicht überschreiten.
2. Die jährliche Entnahmemenge darf 665 Tonnen Wildmuscheln nicht überschreiten.
3. In den betroffenen Natura-2000 Gebieten dürfen max. 500 Tonnen Wildmuscheln über den gesamten Zeitraum entnommen werden. Die Befischung von Wildmuscheln in den betroffenen Naturschutzgebieten ist unzulässig.
4. Um die Regenerationsfähigkeit von natürlichen Miesmuschelbänken nicht zu gefährden, ist die Fischerei einzustellen, wenn der Ertrag einer befischten Fläche auf unter 2 t/h sinkt.
5.Es dürfen maximal zwei Fanggeräte pro Fahrzeug eingesetzt werden, die nicht mehr als 2,00 m breit und deren Metallteile nicht mehr als 100 kg schwer sind.
6.Zur Kompensation der mit der Wildmuschelfischerei im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen ist durch die „Nordfriesische Seemuschel GmbH“ auf eigene Kosten in Abstimmung mit mir im Bereich der Flensburger Förde eine künstliche Muschelbank auf einer Fläche von 3,5 ha anzulegen.
7. Die künstliche Muschelbank ist z. B. durch Bojen oder in sonstiger Weise zu kennzeichnen. Entsprechend erforderliche Erlaubnisse sind beim Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck einzuholen.
8. Die zur Kompensation angelegte künstliche Muschelbank ist dauerhaft aus der muschelfischereilichen Nutzung herauszunehmen.
9. Die Umsetzung und die Entwicklung (Monitoring) der durchgeführten Kompensationsmaßnahme ist jährlich, beginnend am 1. Oktober 2020, endend am 1. Oktober 2024, zu dokumentieren und mir vorzulegen. Die Kompensation ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Bescheides vorzunehmen.
10. Maßnahmen, die die Lebensfähigkeit der Kompensationsmuscheln beeinträchtigen können oder die deren Entwicklung behindern, sind nicht zulässig. Dazu zählt insbesondere das Abfischen von Wildmuscheln.
11. Abgängiger Besatz auf Teilflächen der Kompensationsfläche ist in gleicher Qualität zu ersetzen.
12. Fangmengen, Fangzeiten, Positionen sowie Angaben über Qualität und Verbleib der gefangenen Muscheln sind in einem Betriebstagebuch festzuhalten. Mir ist eine Kopie des Betriebstagebuches jährlich zum 30.06. zur Überprüfung der Einhaltung der Nebenbestimmungen zu überlassen.
13. Zur Überwachung der fischereilichen Aktivitäten ist zusätzlich ein „Blackbox“-System einzurichten. Alle zur Miesmuschelwirtschaft eingesetzten Fahrzeuge sind mit einem elektronischen „Fahrtenschreiber“ (Blackbox) an Bord auszurüsten.
HinweiseDurch die Erteilung dieses Befreiungsbescheides entsteht kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung eines Befreiungsbescheides. Auch bei einer erfolglosen Umstellung der Wildmuschelfischerei zu einer Kulturmuschelfischerei kann eine erneute Befreiungserteilung nicht in Aussicht gestellt werden.
Auf die Schonzeiten gem. § 2 der Küstenfischereiverordnung weise ich hin.
KostenentscheidungGem. § 14 Verwaltungskostengesetz (VwKG) und § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren setze ich die Verwaltungsgebühr für diesen Bescheid nach Tarifstelle 14.1.29 i.V.m. Punkt 7.2 der Verwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg auf 2.560,00 Euro fest. Die Tarifstelle 14.1.29 sieht einen Gebührenrahmen von 10,00 Euro bis 2.560,00 Euro vor. Diesen Rahmen habe ich gem. der o. g. Verwaltungsrichtlinie durch die Kriterien „Verwaltungsaufwand, Nachhaltigkeit, Größe der Eingriffsfläche, Effizienz“ ausgefüllt. Im vorliegenden Fall habe ich aufgrund der Komplexität und des Zeitaufwandes die Höchstgebühr für die Bearbeitung angesetzt. Sie werden gebeten, den Betrag in Höhe von
2.560,00 Euro
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die Kreiskasse des Kreises Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kontoangaben s. S. 1, unten rechts, zu überweisen und dabei das Produktkonto 554001.431100 und das Aktenzeichen anzugeben.
RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kreis Schleswig-Flensburg, Der Landrat, Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig, einzulegen.
Mit freundlichen GrüßenIm Auftrag
Marxen